§1 VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die Lehrer*innen des Musik Studio Weststadt erteilen den Schüler*innen Unterricht im jeweils gewünschten Unterrichtsfach und der vereinbarten Unterrichtsdauer. Der Unterricht findet wöchentlich während der Schulöffnungszeiten statt. In den im Ferienplan des Musik Studio Weststadt festgelegten Zeiten findet kein Unterricht statt. Er entspricht im Wesentlichen den Schulferien in Baden-Württemberg, ist aber so erstellt, dass auf jeden Wochentag pro Jahr 36 Unterrichtseinheiten entfallen. Unterrichtstermine werden jeweils mit den Lehrer*innen abgesprochen. Die Dauer der wöchentlichen Unterrichtsstunde kann bei Fortlaufen des Vertrages in Absprache mit dem Musik Studio Weststadt jederzeit auf 30, 45 oder 60 Minuten geändert werden.
§2 VERTRAGSDAUER
Dieser Vertrag beginnt am vereinbarten Zeitpunkt und gilt zunächst für die Dauer von sechs Monaten. Während des ersten Vertragsmonats haben beide Vertragspartner das Recht zur Kündigung, jedoch bleibt die Gebührenpflicht für diesen Monat bestehen. Zum Ende der sechs Monate gilt eine einmonatige, danach eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung muss dem Musik Studio Weststadt schriftlich per Post oder Mail mitgeteilt werden. Mündliche Kündigungen sind unzulässig.
§3 GEBÜHREN
Der Einzug der Gebühren erfolgt per Lastschrift. Für mehrere Familienmitglieder, bzw. Fächer wird ein Rabatt gewährt. Bestandteil des Vertrags ist die Zahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Kopierlizenzgebühr i.H.v. 1 €. Diese wird monatlich mit der Gebühr abgebucht.
§4 EINTEILUNG UND ERTEILUNG DES UNTERRICHTS
Die Vermittlung der Lehrkraft erfolgt durch das Musik Studio Weststadt. Wünsche des Schülers werden soweit wie möglich berücksichtigt. Ein Wechsel des Unterrichtsfaches sowie der Lehrkraft ist bei fortlaufendem Vertrag möglich.
§5 VERHINDERUNG UND NACHHOLSTUNDEN
Sofern der Unterricht wegen Verhinderung der Lehrer*innen ausfallen muss, bemühen sich Lehrer*innen und Schüler*innen um die Vereinbarung und Abhaltung von Nachholstunden. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine anteilige Rückvergütung. Bei Verhinderung der Schüler*innen besteht weder ein Anspruch auf Gewährung von Nachholstunden noch ein solcher auf Rückvergütung. Lehrer*innen und Schüler*innen haben jedoch die Möglichkeit Ersatztermine zu vereinbaren.
Stand: 16.09.26